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                                        S a t z u n g

                                            des                      

                            S c h ü t z e n v e r e i n s

 

              Sankt  “ J o s e f ”  B r a c h b a c h  1 9 6 0  e.V.

                                  

                                                                            §  1

 

(  1  )  Der Verein führt den Namen  “Schützenverein  St. Josef  Brachbach  1960 e.V.”

             wurde 1960 gegründet und hat seinen Sitz in 57555 Brachbach  Zur Grube Ecke.

             Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur in Rheinland  Pfalz

             unter der Nr. 6VR 257  eingetragen.                                  

(  2  )  Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund , Rheinischen Schützenbund,

             Deutschen Sportbund und  Rheinischen Sportbund und will diese Mitgliedschaften

             beibehalten. Die Satzungen dieser Verbände werden anerkannt. 

(  3  )   Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke insbesondere des           

             Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke”  der Abgabenordnung.                      

         Zweck des Vereins ist:                 

             a:   Die Förderung des Schießsports und der sportlichen

                   Jugendhilfe. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

                   Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen im Schießsport zu

                   sportlichen Zwecken. Die Teilnahme und Ausführung von Schieß-

                   sportveranstaltungen wird zu Verfügung gestellt.        

             b:  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-

                   wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige                    

                   Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

                   Mitteln des Vereins. Es darf  keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke  

                   der  Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe     

                   Vergütungen  begünstigt werden.                                                                                       

                                                  §  2

                                      Erwerb der Mitgliedschaft 

(  1  )    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden ohne

               Einschränkung der Nationalität. 

(  2  )    Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen

               schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.

               Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter

               erforderlich. Die Aufnahme in den Verein wird durch den Vorstand

               entschieden, welcher seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich

               zukommen lässt. 

(  3  )    Die Mitgliedsbeiträge sind für das gesamte Geschäftsjahr in dem die

              Aufnahme erfolgt zu entrichten.                                                                                   

                                                        §  3

                                      Verlust der Mitgliedschaft 

(  1  )     Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

               Ein Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.

               Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten

               und muss vor Ablauf des 3. Quartals eines Kalenderjahres einge-

               gangen sein. Der Beitrag ist bis zum Jahresende zu entrichten. 

(  2  )     Die Mitgliedschaft endet weiter:         

               a:    durch Tod

               b:    bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

               c:    bei gröblicher Verletzung der Vereinsbelange

               d:    bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz erfolgter Mahnung          

                Ein Mitglied kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen

                werden, wenn die Tatbestände b, c ,d, wie vor eingetreten sind. Gegen den

                Beschluss  des Vorstandes steht dem  Betroffenen das Recht zu, die Mitglieder-

                versammlung anzurufen, um den Beschluss zu prüfen und eine Entscheidung

                darüber herbeizurufen, ob der Beschluss gebilligt wird oder nicht. Der Bescheid

                über den Ausschluss wird per Einschreiben zugestellt.

                Beitragszahlungen sind bis zum Jahresende zu entrichten.                                                                                  

                                                        §   4

                                                    Vorstand

(  1  )    Der Vorstand besteht aus:      

               Dem     1. Vorsitzenden

               Dem     2. Vorsitzenden

               Dem     Geschäftsführer

               Dem     Hauptkassierer

               Dem     Schießleiter Luftgewehr

               Dem     Schießleiter Klein - Kaliber

               Dem     Schießleiter Groß - Kaliber

               Dem     Schießleiter Vorderlader / Schwarzpulver

               Dem     Jugendleiter

               Dem     Waffenwart     

               Dem     amtierenden Schützenkönig                  

(  2  )     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und

                bleibt für ein Jahr im Amt. Wiederwahl ist möglich. 

(  3  )      Des weiteren werden von der Mitgliederversammlung die Fahnen-

                 träger ( 3 St. ), der Unterkassierer und die Kassenrevisoren (  3 St. ),

                 für jeweils ein Jahr gewählt. 

(  4  )      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:             

                 a: der 1. Vorsitzende

                 b: der 2. Vorsitzende       

                 Jeder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

                 Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2.Vorsitzende nur bei einer

                 Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig werden sollte. 

(  5  )       Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Wahlperiode durch Tod oder

                 sonstigen Gründen aus dem Vorstand aus, kann der 1. Vorsitzende mit

                 Einwilligung der 2/3 Mehrheit des Restvorstandes ein geeignetes Mitglied

                 aus dem  Verein kommissarisch auf dem freigewordenen Vorstandsposten

                 einsetzen. Dies gilt jedoch nur für den Zeitraum bis zur Wahl bei der nächsten

                 Mitgliederversammlung. 

(  6  )       Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden mit 6-tägiger

                 Einladungsfrist  einberufen. Der Vorstand trifft je nach Notwendigkeit, oder

                 verlangen eines Vorstandsmitgliedes zusammen. 

(  7  )       Bei Beschlüssen des Vorstandes haben alle Vorstandsmitglieder Stimm-

                  recht. Bei Abstimmungen gilt grundsätzlich eine einfache Stimmenmehrheit. 

(   8  )       Über die Sitzungen wird vom Geschäftsführer Protokoll geführt. Die

                   Niederschrift des Protokolls muss bei der nächsten Vorstandssitzung

                   vorgelegt werden.

                                                       §  5 

                                       Mitgliederversammlung 

(  1  )         Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Einmal im Jahr wird

                    eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung )

                    stattfinden, diese sollte im I. Quartal des Jahres erfolgen. Die Versammlung

                    wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen und  zwar durch Mitteilung der

                    Tagesordnung in der lokalen Presse, Aushang im Schützenhaus und auf unserer

                    Homepage ( www.schuetzenverein-brachbach.de ), mit mindestens 14-tägiger Frist.

    (  2  )     Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung

                   unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

                   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

                  a:    Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts-, Kassen- und Schieß-

                         berichts, über das zurückliegende Geschäftsjahr.

                  b:    Entlastung des Vorstandes

                  c:    Festsetzung der Beiträge

                  d:    Neuwahl des Vorstandes

                  e:    Wahl des Unterkassierers, Fahnenträger und Kassenrevisoren ( 3 Stück )                       

                  f:     Satzungsänderungen

                  g:    Verschiedenes 

(   3  )       Über die Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder-

                   versammlung sind Niederschriften vom Geschäftsführer zu protokollieren

                   und durch den 1. Vorsitzenden abzuzeichnen. 

(  4  )        Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der Erschienenen

                   erforderlich, gemäß §33 BGB. 

(  5  )        Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung haben alle erschienenen

                   Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Stimmrecht.

                   Bei Abstimmungen gilt grundsätzlich einfache Stimmenmehrheit,

                   soweit nicht in dieser Satzung ein anderes Stimmenverhältnis gefordert

                   wird. Soll eine Wahl geheim erfolgen, so muss ein entsprechender Antrag

                   gestellt werden. Auch der Versammlungsleiter kann eine geheime Ab-

                   stimmung veranlassen. Wahlen müssen dann geheim durchgeführt werden,

                   wenn für ein Amt mehr als ein Bewerber vorgeschlagen wird. 

(  6  )        Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, so oft der

                   Vorstand die Abhaltung einer solchen Versammlung beschließt, oder 1/3

                   der  Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung

                   einer solchen Versammlung schriftlich gegenüber dem 1.Vorsitzenden

                   verlangt.

                   Der 1.Vorsitzende hat in diesem Fall die Mitgliederversammlung

                   spätestens 2 Wochen nach dem Zugang des Antrages der Vereinsmitglieder

                   schriftlich einzuberufen.

                                                         § 6 

                                                Versicherung 

                   Die Vereinsmitglieder sind durch eine vom Verein abgeschlossene

                   Haftpflicht und Unfallversicherung bei der Sportausübung und

                   Tätigkeit für den Verein versichert. 

                                                        §  7 

                                              Mitgliedsbeiträge 

                   Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Jahresbeitrages wird

                   auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

§  8 

                                               Sportschießen 

Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt der Schützenverein das

sportliche Schießen auf hierfür zugelassenen Schießständen unter

Aufsicht eines Schießwartes, unter Beachtung der gesetzlichen

Bestimmungen und nach der Sportordnung des Deutschen Schützen-

bundes. Den Anweisungen der Schießaufsicht ist Folge zu leisten.

Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen oder

bei ungebührlichem Benehmen, insbesondere bei Verdacht auf Trunken-

heit hat die Schießaufsicht die Pflicht die betroffenen Schützen von den

Schießständen abzuweisen.  

§  9 

                                       Jugend im Schützenverein 

Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der

Ordnung und Satzung des Vereins. Sie wählt aus ihren Reihen einen

Vertreter, der die Anliegen der Jugend dem Vorstand vorträgt.

Über die Mittel, die der Jugend zufließen, entscheidet der Vorstand in

Absprache mit dem Jugendvertreter.

Die sportliche und kulturelle Betätigung der Jugendlichen ist vom

Verein besonders zu fördern. 

§  10 

                                Kassenwart und Vereinsvermögen 

(  1  )      Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins und führt ein

                  Kassenbuch über Einnahmen und Ausgaben mit Inventarverzeichnis

                  über das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen. 

(  2  )      Auf der Jahreshauptversammlung hat der Kassenwart den Jahresbericht

                   über das verflossene Geschäftsjahr  zu erstatten. 

(  3  )       Die Jahresabrechnung ist von 3 gewählten Kassen-Revisoren zu prüfen,

                   wobei zu beachten ist, dass Vorstandsmitglieder diesen Posten nicht aus-

                   führen dürfen. Bei unbeanstandeter Rechnungslage ist dem Kassenwart

                   Entlastung zu erteilen. 

§  11 

                                Hallenbenutzung 

Die Schützenhalle kann Vereinsmitgliedern, die das 18 Lebensjahr vollendet haben,

für private Festlichkeiten, gegen einen Unkostenbeitrag, zur Verfügung gestellt werden,

wenn keine schießsportlichen Veranstaltungen anstehen.

 

§  12 

                                                 Ehrenmitglieder 

(  1  )      Zu Ehrenmitglieder können Vereinsmitglieder ernannt werden, die

sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben.

Die Ernennung kann jedoch erst nach Vollendung des 70 Lebensjahres

und 25 jähriger Vereinszugehörigkeit erfolgen. 

 (  2  )       Ausgenommen von Punkt 1 sind Mitglieder die sich in besonders

                   hohem Maße im Verein  oder auch in der Gemeinde verdient gemacht

                   haben.  

(  3  )        Der Beschluss über eine Ehrenmitgliedschaft muss im Vorstand mit

                   2/3 Mehrheit erfolgen.   

(  4  )      Mit der Ehrenmitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht.

 

§  13 

                                Fahne, Uniform und Vereinswappen 

(  1  )      Der Verein führt eine eigene Fahne mit Traditionsmerkmalen des

Schützenwesens und ist bei geeigneten Veranstaltungen durch die

Vereinsabordnung ( Fahnenträger ) mitzuführen. 

(  2  )      Jedes Mitglied ist gehalten, die vom Verein eingeführte Schützen-

uniform oder Schützenhemd bei Eintritt zu erwerben und diese mit

unserem Vereinswappen zuversehen und bei entsprechenden Veran-

staltungen zur Repräsentation zu tragen. 

 

§  14 

                                           Auflösung des Vereins 

(  1  )      Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn:

                   a:   mindestens 50 % der Stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden

                         Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Jahreshauptver-

                         sammlung eingebracht haben.

                   b:   auf der Jahreshauptversammlung 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder

                         anwesend sind, und

                   c:    ¾  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf  der Jahreshaupt-

                          versammlung dem Antrag zustimmen. 

(  2  )     Die Liquidation wird vom amtierenden Vorstand durchgeführt. 

(  3  )     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfalls seines bisherigen

                 Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Brachbach , die

                 es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsbereich

                 Brachbach zu verwenden hat. 

§  15 

                                   Vogelschießen und Schützenfest 

(  1  )     Nach alter Schützentradition findet alljährlich am Himmelfahrtstag   

                 das Vogelschießen der Schützenklasse statt, wobei alle Mitglieder, die

                 das 18 Lebensjahr vollendet haben, teilnehmen können. 

(  2  )     Der amtierende König darf nach seiner Amtszeit 3 Jahre lang, nicht ent-

                  scheidend am Vogelschießen teilnehmen.  

(  3  )     Wenn der neue König ermittelt worden ist, wird dieser mit seiner von ihm

                  erwählten Königin gekrönt und führt das Schützenvolk für ein Jahr an. 

(  4  )      Das Königspaar, Kaiserpaar und Hofstaat, der vom Königspaar ausgewählt

                   wird, bilden eine Einheit der Repräsentation auf unserem Schützenfest. 

(  5  )       Am Kaiserschießen können alle die Schützen teilnehmen, die zuvor oder

                   früher die Königswürde im Schützenverein Brachbach erlangt haben und

                   noch Mitglied im Schützenverein Brachbach sind. Das Kaiserschießen

                   wird in der Regel alle 3 Jahre ausgetragen. 

(  6  )      Außerdem findet auch ein Vogelschießen für die Jugend und Schüler statt. 

 

§  16

                                                 Gerichtsstand 

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der

Gerichtsstand Betzdorf zuständig.      

 

Beschlossen zur Jahreshauptversammlung 2012         Brachbach den 04.02.2012 

 

1. Vorsitzender                            2. Vorsitzender

                   Günter Schuhen                            Bruno Schlechtinger          

           

 

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