

S a t z
u n g
( 1
)
Der Verein führt den Namen
“Schützenverein St. Josef Brachbach
1960 e.V.”
wurde 1960 gegründet und hat
seinen Sitz in 57555 Brachbach Zur Grube
Ecke.
Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Montabaur in Rheinland Pfalz
unter der Nr. 6VR 257 eingetragen.
( 2 ) Der Verein ist
Mitglied im Deutschen Schützenbund , Rheinischen Schützenbund,
Deutschen Sportbund und Rheinischen Sportbund und will diese
Mitgliedschaften
beibehalten. Die Satzungen dieser
Verbände werden anerkannt.
( 3 ) Der Verein
verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke insbesondere des
Abschnitts “ Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
a: Die Förderung des Schießsports und der
sportlichen
Jugendhilfe. Dieser Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die
Ausbildung von Jugendlichen
und Erwachsenen im Schießsport zu
sportlichen Zwecken. Die
Teilnahme und Ausführung von Schieß-
sportveranstaltungen
wird zu Verfügung gestellt.
b: Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben die dem
Zwecke
der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
( 1 ) Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person werden ohne
Einschränkung der Nationalität.
( 2 ) Wer die
Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen
schriftlichen Aufnahmeantrag zu
richten.
Bei Minderjährigen ist die
Einwilligung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Die Aufnahme in
den Verein wird durch den Vorstand
entschieden, welcher seine
Entscheidung dem Antragsteller schriftlich
zukommen lässt.
( 3 ) Die
Mitgliedsbeiträge sind für das gesamte Geschäftsjahr in dem die
Aufnahme erfolgt zu entrichten.
( 1
) Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem
Verein berechtigt.
Ein Austritt ist nur zum Ende
des Kalenderjahres möglich.
Die Austrittserklärung ist
schriftlich an den Vorstand zu richten
und muss vor Ablauf des 3.
Quartals eines Kalenderjahres einge-
gangen
sein. Der Beitrag ist bis zum Jahresende zu entrichten.
( 2
) Die Mitgliedschaft endet weiter:
a: durch Tod
b: bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
c: bei gröblicher Verletzung der
Vereinsbelange
d: bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages
trotz erfolgter Mahnung
Ein Mitglied kann jederzeit
durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn die Tatbestände b,
c ,d, wie vor eingetreten sind. Gegen den
Beschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen das Recht zu, die Mitglieder-
versammlung
anzurufen, um den Beschluss zu prüfen und eine Entscheidung
darüber herbeizurufen, ob der
Beschluss gebilligt wird oder nicht. Der Bescheid
über den Ausschluss wird per
Einschreiben zugestellt.
Beitragszahlungen sind bis zum Jahresende
zu entrichten.
§ 4
( 1
) Der Vorstand besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden
Dem 2. Vorsitzenden
Dem Geschäftsführer
Dem Hauptkassierer
Dem Schießleiter Luftgewehr
Dem Schießleiter Klein - Kaliber
Dem Schießleiter Groß - Kaliber
Dem Schießleiter Vorderlader / Schwarzpulver
Dem Jugendleiter
Dem Waffenwart
Dem amtierenden Schützenkönig
( 2 ) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und
bleibt für ein Jahr im Amt.
Wiederwahl ist möglich.
( 3 ) Des
weiteren werden von der Mitgliederversammlung die Fahnen-
träger ( 3 St. ), der
Unterkassierer und die Kassenrevisoren (
3 St. ),
für jeweils ein Jahr gewählt.
( 4
) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a: der 1. Vorsitzende
b: der 2. Vorsitzende
Im Innenverhältnis gilt
jedoch, dass der 2.Vorsitzende nur bei einer
Verhinderung des
1.Vorsitzenden tätig werden sollte.
( 5 ) Scheiden
Vorstandsmitglieder während ihrer Wahlperiode durch Tod oder
sonstigen Gründen aus dem
Vorstand aus, kann der 1. Vorsitzende mit
Einwilligung der 2/3 Mehrheit
des Restvorstandes ein geeignetes Mitglied
aus dem Verein kommissarisch auf dem freigewordenen
Vorstandsposten
einsetzen. Dies gilt jedoch
nur für den Zeitraum bis zur Wahl bei der nächsten
Mitgliederversammlung.
( 6 ) Die
Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden mit 6-tägiger
Einladungsfrist einberufen. Der Vorstand trifft je nach
Notwendigkeit, oder
verlangen eines
Vorstandsmitgliedes zusammen.
( 7 ) Bei
Beschlüssen des Vorstandes haben alle Vorstandsmitglieder Stimm-
recht. Bei Abstimmungen gilt
grundsätzlich eine einfache Stimmenmehrheit.
( 8 ) Über die Sitzungen wird vom
Geschäftsführer Protokoll geführt. Die
Niederschrift des Protokolls
muss bei der nächsten Vorstandssitzung
vorgelegt werden.
§ 5
Mitgliederversammlung
( 1 ) Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Einmal im Jahr wird
eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung )
stattfinden, diese sollte im I. Quartal des Jahres erfolgen. Die Versammlung
wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen und zwar durch Mitteilung der
Tagesordnung in der lokalen Presse, Aushang im Schützenhaus und auf unserer
Homepage ( www.schuetzenverein-brachbach.de ), mit mindestens 14-tägiger Frist.
( 2 ) Die
Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung
unabhängig von der Anzahl
der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung
hat folgende Aufgaben:
a: Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts-, Kassen- und
Schieß-
berichts,
über das zurückliegende Geschäftsjahr.
b: Entlastung
des Vorstandes
c: Festsetzung
der Beiträge
d: Neuwahl des
Vorstandes
e: Wahl des Unterkassierers, Fahnenträger und
Kassenrevisoren ( 3 Stück )
f: Satzungsänderungen
g:
Verschiedenes
( 3 ) Über die Beschlüsse der ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder-
versammlung
sind Niederschriften vom Geschäftsführer zu protokollieren
und durch den 1.
Vorsitzenden abzuzeichnen.
( 4 ) Zur
Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der Erschienenen
erforderlich, gemäß §33 BGB.
( 5 ) Bei Beschlüssen
der Mitgliederversammlung haben alle erschienenen
Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, Stimmrecht.
Bei Abstimmungen gilt
grundsätzlich einfache Stimmenmehrheit,
soweit nicht in dieser
Satzung ein anderes Stimmenverhältnis gefordert
wird. Soll eine Wahl geheim
erfolgen, so muss ein entsprechender Antrag
gestellt werden. Auch der
Versammlungsleiter kann eine geheime Ab-
stimmung
veranlassen. Wahlen müssen dann geheim durchgeführt werden,
wenn für ein Amt mehr als
ein Bewerber vorgeschlagen wird.
( 6 ) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, so oft der
Vorstand die Abhaltung einer
solchen Versammlung beschließt, oder 1/3
der Vereinsmitglieder unter Angabe der
Tagesordnung die Einberufung
einer solchen Versammlung
schriftlich gegenüber dem 1.Vorsitzenden
verlangt.
Der 1.Vorsitzende hat in
diesem Fall die Mitgliederversammlung
spätestens 2 Wochen nach dem
Zugang des Antrages der Vereinsmitglieder
schriftlich einzuberufen.
§ 6
Versicherung
Die Vereinsmitglieder sind
durch eine vom Verein abgeschlossene
Haftpflicht und
Unfallversicherung bei der Sportausübung und
Tätigkeit für den Verein
versichert.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt
Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Jahresbeitrages wird
auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.
§ 8
Sportschießen
Im
Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt der Schützenverein das
sportliche
Schießen auf hierfür zugelassenen Schießständen unter
Aufsicht
eines Schießwartes, unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen
und nach der Sportordnung des Deutschen Schützen-
bundes.
Den Anweisungen der Schießaufsicht ist Folge zu leisten.
Bei
Nichtbeachtung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen oder
bei
ungebührlichem Benehmen, insbesondere bei Verdacht auf Trunken-
heit hat
die Schießaufsicht die Pflicht die betroffenen Schützen von den
Schießständen
abzuweisen.
§ 9
Jugend im
Schützenverein
Die
Jugend führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der
Ordnung
und Satzung des Vereins. Sie wählt aus ihren Reihen einen
Vertreter,
der die Anliegen der Jugend dem Vorstand vorträgt.
Über
die Mittel, die der Jugend zufließen, entscheidet der Vorstand in
Absprache
mit dem Jugendvertreter.
Die
sportliche und kulturelle Betätigung der Jugendlichen ist vom
Verein
besonders zu fördern.
§ 10
Kassenwart und
Vereinsvermögen
( 1 ) Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins und
führt ein
Kassenbuch über Einnahmen und
Ausgaben mit Inventarverzeichnis
über das gesamte bewegliche
und unbewegliche Vermögen.
( 2 ) Auf der Jahreshauptversammlung hat der Kassenwart den
Jahresbericht
über das verflossene
Geschäftsjahr zu erstatten.
( 3 ) Die
Jahresabrechnung ist von 3 gewählten Kassen-Revisoren zu prüfen,
wobei zu beachten ist, dass Vorstandsmitglieder
diesen Posten nicht aus-
führen dürfen. Bei
unbeanstandeter Rechnungslage ist dem Kassenwart
Entlastung zu erteilen.
§ 11
Hallenbenutzung
Die
Schützenhalle kann Vereinsmitgliedern, die das 18 Lebensjahr
vollendet haben,
für
private Festlichkeiten, gegen einen Unkostenbeitrag, zur Verfügung gestellt
werden,
wenn keine schießsportlichen Veranstaltungen anstehen.
§ 12
Ehrenmitglieder
( 1
) Zu Ehrenmitglieder können Vereinsmitglieder ernannt
werden, die
sich
in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben.
Die
Ernennung kann jedoch erst nach Vollendung des 70
Lebensjahres
und
25 jähriger Vereinszugehörigkeit erfolgen.
(
2 ) Ausgenommen von Punkt 1
sind Mitglieder die sich in besonders
hohem Maße im Verein oder auch in der Gemeinde verdient gemacht
haben.
( 3 ) Der
Beschluss über eine Ehrenmitgliedschaft muss im Vorstand mit
2/3 Mehrheit
erfolgen.
( 4
) Mit der Ehrenmitgliedschaft erlischt die
Beitragspflicht.
§ 13
Fahne, Uniform und
Vereinswappen
( 1
) Der Verein führt eine eigene Fahne mit
Traditionsmerkmalen des
Schützenwesens
und ist bei geeigneten Veranstaltungen durch die
Vereinsabordnung
( Fahnenträger ) mitzuführen.
( 2
) Jedes Mitglied ist gehalten, die vom Verein
eingeführte Schützen-
uniform
oder Schützenhemd bei Eintritt zu erwerben und diese mit
unserem
Vereinswappen zuversehen und bei entsprechenden Veran-
staltungen
zur Repräsentation zu tragen.
§ 14
Auflösung des Vereins
( 1
) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn:
a: mindestens 50 % der Stimmberechtigten
Mitglieder einen entsprechenden
Antrag schriftlich
beim Vorstand einen Monat vor der Jahreshauptver-
sammlung
eingebracht haben.
b: auf der Jahreshauptversammlung 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind, und
c: ¾
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Jahreshaupt-
versammlung
dem Antrag zustimmen.
( 2
) Die Liquidation wird vom amtierenden Vorstand
durchgeführt.
( 3
) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder
Wegfalls seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Brachbach , die
es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsbereich
Brachbach zu verwenden hat.
§ 15
Vogelschießen
und Schützenfest
( 1
) Nach alter Schützentradition findet alljährlich am
Himmelfahrtstag
das Vogelschießen der
Schützenklasse statt, wobei alle Mitglieder, die
das 18 Lebensjahr vollendet
haben, teilnehmen können.
( 2
) Der amtierende König darf nach seiner Amtszeit 3 Jahre
lang, nicht ent-
scheidend am Vogelschießen
teilnehmen.
( 3
) Wenn der neue König ermittelt worden ist, wird dieser
mit seiner von ihm
erwählten Königin gekrönt und
führt das Schützenvolk für ein Jahr an.
( 4
) Das Königspaar, Kaiserpaar und Hofstaat, der vom
Königspaar ausgewählt
wird, bilden eine Einheit
der Repräsentation auf unserem Schützenfest.
( 5
) Am
Kaiserschießen können alle die Schützen teilnehmen, die zuvor oder
früher die Königswürde im
Schützenverein Brachbach erlangt haben und
noch Mitglied
im Schützenverein Brachbach sind. Das Kaiserschießen
wird in der Regel alle 3 Jahre
ausgetragen.
( 6
) Außerdem findet auch ein Vogelschießen für die Jugend
und Schüler statt.
§ 16
Gerichtsstand
Für
Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der
Gerichtsstand
Betzdorf zuständig.
Beschlossen
zur Jahreshauptversammlung 2012 Brachbach
den 04.02.2012
1.
Vorsitzender 2. Vorsitzender