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Satzung

des

Schützenvereins

St. “Josef” Brachbach 1960 e.V.

  

§ 1

(1)     Der Verein führt den Namen “Schützenverein St. Josef Brachbach 1960 e.V.” wurde 1960 gegründet und hat seinen Sitz in 57555 Brachbach Zur Grube Ecke. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur in Rheinland Pfalz unter der Nr. 6VR 257 eingetragen.

(2)     Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund, Rheinischen Schützenbund, Deutschen Sportbund, dem Bund Deutscher Sportschützen und Rheinischen Sportbund und will diese Mitgliedschaften beibehalten. Die Satzungen dieser Verbände werden anerkannt.

(3)     Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke insbesondere des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke ”der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist:

a:      Die Förderung des Schießsports und der sportlichen Jugendhilfe. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen im Schießsport zu sportlichen Zwecken. Die Teilnahme und Ausführung von Schießsportveran-staltungen wird zu Verfügung gestellt.     

b:      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden ohne Einschränkung der Nationalität.

(2)     Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

(3)     Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

(4)     Die Mitgliedsbeiträge sind gemäß Beitrags- und Gebührenordnung (§ 8 Abs. 1) für das Geschäftsjahr in dem die Aufnahme erfolgt zu entrichten.

§ 3
Verlust der Mitgliedschaft

(1)     Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Ein Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss vor Ablauf des 3. Quartals eines Kalenderjahres eingegangen sein. Der Beitrag ist bis zum Jahresende zu entrichten.

(2)     Die Mitgliedschaft endet weiter:

a:       durch Tod

b:       bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

c:       bei gröblicher Verletzung der Vereinsbelange

d:       bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz erfolgter Mahnung

Ein Mitglied kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn die Tatbestände b, c, d wie vor eingetreten sind. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen das Recht zu, die Mitgliederversammlung anzurufen, um den Beschluss zu prüfen und eine Entscheidung darüber herbeizurufen, ob der Beschluss gebilligt wird oder nicht. Der Bescheid über den Ausschluss wird per Einschreiben zugestellt. Beitragszahlungen sind zum Fälligkeitstermin unabhängig vom Ausschluss-/Austrittsdatum vollständig bis zum Jahresende zu entrichten.

§ 4
Beiträge der Mitglieder / Verwendung der Vereinsmittel

 

(1)   Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:

  1. a) bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr
    b) ein Jahresbeitrag gemäß Beitrags- und Gebührenordnung
  2. c) der Verein ist berechtigt Gebühren zu erheben
    Näheres regelt eine Beitrags- und Gebührenordnung (§ 8 Abs. 1)

(2)   Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwands. Einnahmen die durch die Bewirtung erzielt werden, dienen in erster Linie dazu, die anfallenden Betriebskosten zu decken und Rücklagen zweckgebunden für das Vereinsheim mit seinen Schießanlagen zu bilden.

 

§ 5
Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus:

a:       1. Vorsitzenden                          b: 2. Vorsitzenden

c:       Geschäftsführer                         d: Hauptkassierer

e:       Schießleiter Luftgewehr              f:   Schießleiter Klein - Kaliber

g:       Schießleiter Großkaliber/BDS       h: Schießleiter Vorderlader / SP

i:        Jugendleiter                               j:   Waffenwart

k:       amtierenden Schützenkönig

(2)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt für ein Jahr im Amt. Wiederwahl ist möglich. 


(3)     Des weiteren werden von der Mitgliederversammlung die Fahnenträger (3 St.), der Unterkassierer und die

         Kassenrevisoren (3 St.), für jeweils ein Jahr gewählt.

(4)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a:      der 1. Vorsitzende

b:      der 2. Vorsitzende

Jeder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2.Vorsitzende nur bei einer Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig werden sollte.

(5)     Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Wahlperiode durch Tod oder sonstigen Gründen aus dem Vorstand aus, kann der 1. Vorsitzende mit Einwilligung der 2/3 Mehrheit des Restvorstandes ein geeignetes Mitglied aus dem Verein kommissarisch auf dem freigewordenen Vorstandsposten einsetzen. Dies gilt jedoch nur für den Zeitraum bis zur Wahl bei der nächsten Mitgliederversammlung.

(6)     Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden mit 6-tägiger Einladungsfrist einberufen. Der Vorstand trifft je nach Notwendigkeit, oder verlangen eines Vorstandsmitgliedes zusammen.

(7)     Bei Beschlüssen des Vorstandes haben alle Vorstandsmitglieder Stimmrecht. Bei Abstimmungen gilt grundsätzlich eine einfache Stimmenmehrheit.

(8)     Über die Sitzungen wird vom Geschäftsführer Protokoll geführt. Die Niederschrift des Protokolls muss bei der nächsten Vorstandssitzung vorgelegt werden.

 

§ 6
Mitgliederversammlung

(1)     Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. Einmal im Jahr wird eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden, diese sollte im I. Quartal des Jahres erfolgen. Die Versammlung wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen und zwar durch Mitteilung der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirchen („Aktuell“), Aushang im Schützenhaus und auf unserer Homepage (www.schuetzenverein-brachbach.de), mit mindestens 14-tägiger Frist.

(2)     Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a:   Endgegennahme und Genehmigung des Geschäfts-, Kassen- und Schießberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr.

b:   Entlastung des Vorstandes

c:   Festsetzung der Beiträge

d:   Neuwahl des Vorstandes

e:   Wahl des Unterkassierers, Fahnenträger und Kassenrevisoren (3 Personen )

f:    Satzungsänderungen

g:   Verschiedenes

(3)     Über die Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sind Niederschriften vom Geschäftsführer zu protokollieren und durch den 1. Vorsitzenden abzuzeichnen.

(4)     Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der Erschienenen erforderlich, gemäß §33 BGB.

(5)     Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung haben alle erschienenen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Stimmrecht. Bei Abstimmungen gilt grundsätzlich einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht in dieser Satzung ein anderes Stimmenverhältnis gefordert wird. Soll eine Wahl geheim erfolgen, so muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Auch der Versammlungsleiter kann eine geheime Abstimmung veranlassen. Wahlen müssen dann geheim durchgeführt werden, wenn für ein Amt mehr als ein Bewerber vorgeschlagen wird.

(6)     Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, so oft der Vorstand die Abhaltung einer solchen Versammlung beschließt, oder 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer solchen Versammlung schriftlich gegenüber dem 1.Vorsitzenden verlangt.
Der 1.Vorsitzende hat in diesem Fall die Mitgliederversammlung spätestens 2 Wochen nach dem Zugang des Antrages der Vereinsmitglieder schriftlich einzuberufen.

  

§ 7
Versicherung

Die Vereinsmitglieder sind durch eine vom Verein abgeschlossene Haftpflicht und Unfallversicherung bei der Sportausübung und Tätigkeit für den Verein versichert.

 

§ 8
Ordnungen

(1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine:
Beitrags- und Gebührenordnung

(2) Sie ist von der Mitgliederversamlung zu beschließen. Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden.

(3)  Die Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang im Vereinsheim und Veröffentlichung im nur für Mitglieder zugänglichen Bereich auf der vereinseigenen Internetpräsenz (www.schuetzenverein-brachbach.de) bekanntgegeben.

§ 9
Sportschießen

Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt der Schützenverein das sportliche Schießen auf hierfür zugelassenen Schießständen unter Aufsicht einer Schießstandaufsicht, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und nach den Sportordnungen des Deutschen Schützenbundes und des Bund Deutscher Sportschützen. Den Anweisungen der Schießstandaufsicht ist Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen oder bei ungebührlichem Benehmen, insbesondere bei Verdacht auf Trunkenheit hat die Schießstandaufsicht die Pflicht die betroffenen Schützen von den Schießständen abzuweisen.

 

§ 10
Jugend im Schützenverein

Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Ordnung und Satzung des Vereins. Sie wählt aus ihren Reihen einen Vertreter, der die Anliegen der Jugend dem Vorstand vorträgt. Über die Mittel, die der Jugend zufließen, entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem Jugendvertreter. Die sportliche und kulturelle Betätigung der Jugendlichen ist vom Verein besonders zu fördern.

§ 11
Kassenwart und Vereinsvermögen

(1)     Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins und führt ein Kassenbuch über Einnahmen und Ausgaben mit Inventarverzeichnis über das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen.

(2)     Auf der Jahreshauptversammlung hat der Kassenwart den Jahresbericht über das verflossene Geschäftsjahr zu erstatten.

(3)     Die Jahresabrechnung ist von 3 gewählten Kassen-Revisoren zu prüfen, wobei zu beachten ist, dass Vorstandsmitglieder diesen Posten nicht ausführen dürfen. Bei unbeanstandeter Rechnungslage ist dem Kassenwart Entlastung zu erteilen.

 

§ 12
Hallenbenutzung

Die Schützenhalle kann Vereinsmitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für private Festlichkeiten, gegen einen Unkostenbeitrag, zur Verfügung gestellt werden, wenn keine schießsportlichen Veranstaltungen anstehen.

 

§ 13
Ehrenmitglieder

(1)     Zu Ehrenmitglieder können Vereinsmitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung kann jedoch erst nach Vollendung des 70.Lebensjahres und 25-jähriger Vereinszugehörigkeit erfolgen.

(2)    Ausgenommen von Punkt 1 sind Mitglieder die sich in besonders hohem Maße im Verein oder auch in der Gemeinde verdient gemacht haben.

(3)     Der Beschluss über eine Ehrenmitgliedschaft muss im Vorstand mit 2/3 Mehrheit erfolgen.

(4)     Mit der Ehrenmitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht.

 

§ 14
Fahne, Uniform und Vereinswappen

(1)     Der Verein führt eine eigene Fahne mit Traditionsmerkmalen des Schützenwesens und ist bei geeigneten Veranstaltungen durch die Vereinsabordnung (Fahnenträger) mitzuführen.

(2)     Jedes Mitglied ist gehalten, die vom Verein eingeführte Schützenuniform oder Schützenhemd bei Eintritt zu erwerben und diese mit unserem Vereinswappen zu versehen und bei entsprechenden Veranstaltungen zur Repräsentation zu tragen.

 

§ 15
Auflösung des Vereins

(1)     Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn:

a:       mindestens 50 % der Stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Jahreshauptversammlung eingebracht haben.

b:       auf der Jahreshauptversammlung 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, und

c:       ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung dem Antrag zustimmen.

(2)     Die Liquidation wird vom amtierenden Vorstand durchgeführt.

(3)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfalls seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Brachbach , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsbereich Brachbach zu verwenden hat.

 

§ 16
Vogelschießen und Schützenfest

(1)     Nach alter Schützentradition findet alljährlich am Himmelfahrtstag das Vogelschießen der Schützenklasse statt, wobei alle Mitglieder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, teilnehmen können.

(2)     Der amtierende König darf nach seiner Amtszeit 3 Jahre lang, nicht entscheidend am Vogelschießen teilnehmen.

(3)     Wenn der neue König ermittelt worden ist, wird dieser mit seiner von ihm erwählten Königin gekrönt und führt das Schützenvolk für ein Jahr an.

(4)     Das Königspaar, Kaiserpaar und Hofstaat, der vom Königspaar ausgewählt wird, bilden eine Einheit der Repräsentation auf unserem Schützenfest.

(5)     Am Kaiserschießen können alle die Schützen teilnehmen, die zuvor oder früher die Königswürde im Schützenverein Brachbach erlangt haben und noch Mitglied im Schützenverein Brachbach sind. Das Kaiserschießen wird in der Regel alle 3 Jahre ausgetragen.

(6)     Außerdem findet auch ein Vogelschießen für die Jugend und Schüler statt.

 

§ 17
Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Gerichtsstand Betzdorf zuständig. 

 

Beschlossen zur Jahreshauptversammlung 2018

 

 

Brachbach den 27.01.2018

Im Original unterzeichnet von:

 1. Vorsitzender                                         2. Vorsitzender

Bruno Schlechtinger                                   Benno Gräbener

Schützenverein St. Jos. Brachbach 1960 e.V.
Grube Ecke
57555 Brachbach

Postanschrift:
Mittelstraße 29
57555 Brachbach

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